Rechtsprechung
   AG Dresden, 13.02.2002 - 530-IN-2190/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,34846
AG Dresden, 13.02.2002 - 530-IN-2190/01 (https://dejure.org/2002,34846)
AG Dresden, Entscheidung vom 13.02.2002 - 530-IN-2190/01 (https://dejure.org/2002,34846)
AG Dresden, Entscheidung vom 13. Februar 2002 - 530-IN-2190/01 (https://dejure.org/2002,34846)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,34846) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte in einem eigenbeantragten Insolvenzverfahren; Rechtsschutzbedürfnis für einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 862
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Köln, 06.07.2001 - 19 T 103/01

    Keine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags wegen fehlendes Mitwirkung des

    Auszug aus AG Dresden, 13.02.2002 - IN-2190/01
    Entgegen LG Köln, ZInsO 2001, 1017 ist das Gericht auch nicht verpflichtet, den Schuldner bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mit der Verhängung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 20 Satz 2, 98 InsO zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuhalten, da solche Maßnahmen, wie bereits ausgeführt, einen zulässigen Antrag Voraussetzungen, der hier nicht vorliegt.
  • LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02

    Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anforderungen an

    Die Kammer schließt sich insoweit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach bei einem Eigenantrag der Schuldnerin diese das Vorliegen des Eröffnungsgrundes schlüssig darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen hat und ihr Antrag ohne weiteres abzulehnen ist, wenn die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. AG Hamburg DStR 2000, 2054; AG Göttingen NZI 2001, 670 ; AG Dresden ZIP 2002, 862; von der hiesigen Kammer noch offen gelassen im Beschluss v. 23.05.2002, Az. 5 T 50/02; a.A. ausdrücklich LG Köln ZInsO 2001, 1017).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht